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VGH Bayern, 06.07.2011 - 11 CS 11.844 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss (2,06 Promille); negatives medizinisch-psychologisches Gutachten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94
Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für …
Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2011 - 11 CS 11.844
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für diese Prognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.5.2008 a.a.O., auch Urteile vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250, vom 5.7.2001 NJW 2002, 78) der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und damit hier der Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 15. und 18. Oktober 2010.
- VG Augsburg, 14.06.2013 - Au 7 K 13.249
Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,73 Promille), wobei der Fahrer nicht Inhaber …
Der Streitwert für die Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist mit 2.500 EUR zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 6.7.2011 - 11 CS 11.844). - VG Bayreuth, 29.12.2020 - B 1 S 20.1361
Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz: Nichtbeibringung eines Gutachtens bei …
Der Streitwert für die Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wurde nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit 2.500 EUR für das Hauptsacheverfahren und entsprechend verringert für den vorliegenden Antrag mit 1.250 EUR bewertet (BayVGH, B.v. 6.7.2011 - 11 CS 11.844 - juris Rn. 12). - VG Augsburg, 16.12.2011 - Au 7 K 11.1063
Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
Der Streitwert für die Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist mit 2.500 Euro zu berücksichtigen (BayVGH vom 6.7.2011 - 11 CS 11.844). - VG München, 18.11.2011 - M 6a K 11.279
Alkoholfahrt mit Personenkraftwagen bzw. Kraftfahrzeug
Der Streitwert wird für die Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im Hauptsacheverfahren in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 06. Juli 2011, 11 CS 11.844) auf 2.500,00 Euro bestimmt.